
1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen auch bei
Eigentümergemeinschaften und Mietern
2. Neue Werte in der Sozialversicherung ab 2007
3. Neue Sachbezugswerte 2007 und 2008 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
4. Kinder über 18 Jahre: Wegfall des Kindergeldes auch bei geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrages
5. Private PKW-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ab 2007
6. Fällt das Aufteilungsverbot bei gemischten Aufwendungen?
7. Spruch des Monats
1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen auch bei Eigentümergemeinschaften und Mietern
Für handwerkliche Dienstleistungen in privaten Haushalten kann der Auftraggeber eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, max 600 €uro pro Haushalt jährlich, in Anspruch nehmen (§ 35a EStG).[1] Da bei Wohnungseigentümergemeinschaften regelmäßig die Gemeinschaft oder ein Verwalter die Dienstleistung - z. B. für Arbeiten an Dach oder Fassade, Gebäude- oder Fußwegreinigung, Heizungsreparaturen oder Gartenarbeiten - in Auftrag gibt, konnten die einzelnen Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum eine Steuerermäßigung bislang nicht erhalten.
Die Finanzverwaltung [2] hat hierzu jetzt ihre Meinung geändert und erkennt eine Steuerer-mäßigung ab 2006 bei den einzelnen Wohnungseigentümern an. Voraussetzung ist, dass in der Jahresabrechnung die unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt sind und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den begünstigten Kosten anhand seines Beteilungsverhältnisses individuell errechnet wurde. Gegebenenfalls ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters zu erbringen.
Diese Steuerermäßigung kommt auch bei Mietern in Betracht, wenn die Nebenkosten entsprechende vom Vermieter gezahlte Aufwendungen enthalten und der Vermieter den Anteil des Mieters in der Jahresabrechnung bescheinigt[1] Bei einem (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis kommt eine
Steuerermäßigung von höchstens 510 € (bzw. 2.400 €) jährlich in Betracht.
[2] BMF-Schreiben vom
2. Neue Werte in der Sozialversicherung ab 2007
Ab dem
Jahr Monat Beitragssätze[1]
Beitragsbemessungsgrenzen[2]
• Renten-/Arbeitslosigkeitsversicherung RV: 19,9 % / AV: 4,2%
alte Bundesländer (unverändert) 63.000 € 5.250,00 € -
neue Bundesländer 54.600 € 4.550,00 € -
• Kranken-/Pflegeversicherung (unverändert) 42.750 € 3.562,50 € KV:individuell / PV: 1,7%[3]
Versicherungspflichtgrenze [4]
in der Krankenversicherung 47.700 € 3.975,00 € -
Geringverdienergrenze [5] - 325,00 € -
Geringfügige Beschäftigte (Mini-Jobs)
• Arbeitslohngrenze - 400,00 € -
• Pauschaler Arbeitgeberbeitrag
Renten-/Krankenversicherung
• allgemein - - RV: 15 % / KV: 13 %[6]
• bei Beschäftigung ausschließlich
in Privathaushalten - - RV: 5 96 / KV: 5 % [7]
Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse usw.) versichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss von 50 v. H. der Beiträge. Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 v. H. der Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2007 aber auf einen Höchstbetrag von (50 v. H. von 473,81 Euro =) 236,91 Euro monatlich begrenzt.[8]
3. Neue Sachbezugswerte 2007 und 2008 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge für die Jahre 2007 und 2008 wird in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.[9] Es gelten gesonderte Werte für „Verpflegung" und „Unterkunft".
[1] RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosigkeitsversicherung; KV = Krankenversicherung;
PV = Pflegeversicherung.
[2] Siehe das Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 (Bundesrats-Drucksache
741/06).
[3] Für Kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25
v. H., wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind und nach dem
Arbeitgeberanteil bleibt unverändert (siehe § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch XI).
[4] Die Versicherungspflichtgrenze regelt - unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze - die
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende können erst dann in eine
private Krankenversicherung wechseln, wenn diese Grenze überschritten wird. Für Arbeitnehmer, die am 31.
Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 42.750,00 €
jährlich bzw. 3.562,50 € monatlich (vgl. § 6 Abs. 4 ff. Sozialgesetzbuch V).
[5] Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der
Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen (siehe § 20 Abs. 3 Nr. 1
Sozialgesetzbuch IV).
[6] Entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
[7] Entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
[8] Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a Sozialgesetzbuch V; der nur vom Arbeitnehmer zu tragende zusätzliche
Beitragssatz in Höhe von 0,9 v. H. (§ 241a Sozialgesetzbuch V) wird hier nicht berücksichtigt. Für
die Ermittlung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung wird der durchschnittliche
allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen des Vorjahres (für 2006: 13,3 v. H.) zugrunde gelegt.
[9] Siehe Bundesrats-Drucksache 819/06.
Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Vollverpflegung Frühstück Mittagessen Abendessen
205 € 45 € 80 € 80 €
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,67 Euro anzusetzen.
Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2007 und 2008 -bis zu einem Betrag von 5,77 €uro) [1] zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.
Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 v. H. pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.[2]
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen. Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 198 Euro[3]; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt. [4]
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; die Differenz ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen
4. Kinder über 18 Jahre: Wegfall des Kindergeldes auch bei geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrages
Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; Entsprechendes gilt für das Kindergeld. In diesen Fällen ist jedoch eine Einkunftsgrenze zu beachten. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg. Die Grenze beträgt für das Jahr 2007 = 7.680 Euro. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen.
Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können; dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Fahrten zur Universität, Studiengebühren, Arbeitsmittel).[1] Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.600 Euro (7.680 Euro + 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unschädlich[1] Vgl. R 31 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR.
[2] Vgl. § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung-SvEV.
[3] Dieser Wert vermindert sich für das Jahr 2007 in den neuen Bundesländern um 3 v. H.; ab 2008 gilt ein
einheitlicher Wert für das gesamte Bundesgebiet.
[4] Zur Minderung bei Oberlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 SvEV.
Darüber hinaus mindern die z. B. von Auszubildenden gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeits-versicherung) den Grenzbetrag: [1]
Beispiel
Die 20-jährige Auszubildende bezieht eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 10.660€ im Jahr. Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) betragen 2.200 €.
Arbeitslohn 10.660,00 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 920,00 €
Einkünfte 9.740,00 €
Sozialversicherungsbeiträge ./. 2.200,00 €
verbleiben 7.540,00 €
Lösung:
Da der Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht überschritten wird, erhalten die Eltern Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag.
Ein Abzug von weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht. [2]
Verfügt das Kind über Kapitaleinkünfte, gehören diese auch in Höhe des ab dem
Zu beachten ist, dass zur Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Grenzbetragsregelung ein Verfahren beim Bundesfinanzhof [4] anhängig ist. Bis zur Klärung dieses Problems empfiehlt es sich ggf, betroffene Bescheide offenzuhalten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.